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Vorlagen von Dokumenten

Vorlagen von Dokumenten über das Ende des Arbeitsverhältnisses

Vorlagen von Dokumenten über die Krankheit des Arbeitnehmers und die Infragestellung der Krankheitsvermutung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

  1. Administrative Kontrolle der nationalen Gesundheitskasse (CNS)
    In Luxemburg kann der Arbeitgeber die nationale Gesundheitskasse (CNS) damit beauftragen die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Die Satzungen der CNS sehen nämlich die Möglichkeit administrativer Kontrollen vor, die von der CNS sowohl während des Zeitraums durchgeführt werden können, in dem die Lohnfortzahlung (LFZ) dem Arbeitgeber obliegt, als auch während des Zeitraums, in dem die CNS die Zahlung des Krankengeldes übernimmt.Das Formular, das zur administrativen Kontrolle durch die CNS vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss befindet sich hier. Nach Eingang des Antrages bei der CNS erhält der Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung. Es sei zu beachten, dass die Kontrollen auch auf Initiative der CNS ausgelöst werden können und dass Grenzgänger ebenfalls einer solchen Kontrolle unterliegen können (Artikel 193 der Satzung der CNS).
  2. Einladung zu einer ärztlichen Gegenuntersuchung
    Der Arbeitgeber kann dem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes des Arbeitnehmers und der daraus resultierenden Krankheitsvermutung des Arbeitnehmers auch entgegenwirken, indem er entgegengesetzte ärztliche Gutachten erhebt. Er hat somit die Möglichkeit sich an Ärzte zu wenden, die Gegenuntersuchungen des Arbeitnehmers durchführen.Gegenuntersuchungen, die von zwei Ärzten in derselben Arztpraxis mit einer Stunde Abstand zwischen den beiden Untersuchungen durchgeführt werden, werden jedoch nicht empfohlen. In der Tat lehnte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (rep. Fisc. N°4201/18) die von den beiden Ärzten unter den beschriebenen Umständen getroffenen Feststellungen ab (aus denen hervorging, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig war und somit seine Arbeit wieder aufnehmen musste) mit der Begründung, dass die Möglichkeit einer Abstimmung zwischen den beiden vom Arbeitgeber bestellten Ärzte bestand.

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